Die Unternehmerpflicht zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit (siehe § 13 ArbSchG) kann nach Paragraf 13 DGUV Vorschrift 1 vom Unternehmer delegiert werden. Paragraf 13 definiert hierbei folgende Voraussetzungen:
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Ergänzend dazu regelt Paragraf 7 ArbSchG die Übertragung von Aufgaben:
„Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den
Auch die Anforderungen an die verantwortliche Person werden im Arbeitsschutzgesetz geregelt:
„(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. §13 ArbSchG“.
Grundsätzlich können im Rahmen des Arbeitsschutzes folgende Unternehmerpflichten übertragen werden:
- Kontrolle von Maßnahmen des Arbeitsschutzes
- Organisation ärztlicher vorsorge- und arbeitsmedizinischer Maßnahmen
- Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Veranlassung und Dokumentation von Prüfungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen
- Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen
- Kontrolle von Schutzausrüstungen
- Einhaltung von Hygienemaßnahmen und deren Überwachung