24.03.10 | Veröffentlichung VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH
Führerscheinkontrolle von Arbeitnehmern durch Aufbringen von Klebesiegeln
Von Bernd Huppertz
In letzter Zeit werden bei einschlägigen polizeilichen Verkehrskontrollen Führerscheine mit Klebesiegeln angetroffen. Damit soll dokumentiert werden, dass der Halter des Kfz die Gültigkeit der Fahrerlaubnis seines Fahrers kontrolliert hat. Hierzu ergehen folgende Hinweise:
Bei der Nutzung von Firmen-/Dienstfahrzeugen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses hat der Halter bestimmten Pflichten nachzukommen.
Gemäß § 21 I Nr.2 StVG wird der Halter eines Kfz bestraft, wenn er anordnet bzw. zulässt, dass jemand das Kfz führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr besitzt.
Der Halter hat sich danach davon zu überzeugen, dass der Fahrzeugführer die zutreffende Fahrerlaubnis hat.1) An die Person des Halters sind hinsichtlich der Kontrollpflichten bei Überlassung seines Fahrzeugs an eine andere Person hohe Anforderungen zu stellen.2) So muss er sich z.B. den Führerschein im Original vorlegen zu lassen.3) Das gilt im Übrigen nicht nur für die verkehrsstrafrechtliche Seite: die versicherungsrechtliche Pflicht zur Prüfung der Fahrerlaubnis unterliegt noch strengeren Anforderungen.4)
Ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass eine einmalige Kontrolle des Führerscheins ausreicht,5) so lässt sich diese Position aufgrund der geänderten Rechtslage hinsichtlich z.B. der Geltungsdauer bestimmter Fahrerlaubnisklassen nicht mehr halten.6) Folgerichtig wird eine regelmäßige Kontrolle gefordert.7)
Nur wenn der Halter die Person des Fahrers kennt, so muss er die Fahrerlaubnis nur bei begründetem Zweifel nochmals überprüfen.8)
In letzter Zeit werden hierzu Lösungsansätze angeboten, die darauf hinauslaufen, die Halterverantwortlichkeit bezüglich der Führerscheinkontrollen auf Externe zu verlagern.9) Der Arbeitgeber wird dann regelmäßig von den durchgeführten Überprüfungen benachrichtigt und kann sich darauf verlassen, dass seine Kfz nur von Mitarbeitern genutzt werden, die im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
Als eine Möglichkeit wird das Auftragen eines Klebesiegels auf dem Scheckkartenführerschein angesehen.10) Hiergegen bestehen auch seitens des BMV keine rechtlichen Bedenken, sofern durch das Siegel keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und sich das Siegel einfach und rückstandsfrei entfernen lässt.11) Das Aufbringen des Klebesiegels verwirklicht auch nicht den Straftatbestand der Urkundenfälschung noch verstößt es gegen einschlägige Vorschriften der FeV.
1) Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Rn. 12 zu § 21 StVG.
2) Mielchen/Meyer, Anforderungen an die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber bei Überlassung von Firmenfahrzeugen an den Arbeitnehmer, in: DAR 2008, 5.
3) KG NJW 2006, 324.
4) Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 27 zu § 21 StVG.
5) Hentschel, Rn. 27 zu § 21 StVG (Vorauflage).
6) Mielchen/Meyer, a.a.O., S. 5.
7) Mielchen/Meyer, a.a.O., S. 7.
8) BayObLG DAR 1988, 387; KG NJW 2006, 324; OLG Koblenz VRS 60, 56; König Fuhrparkmanagement, in: SVR 2008, 121.
9) Mielchen/Meyer, a.a.O., S. 8; König a.a.O.
10) Siehe www.lapid.de (Stand: 18.07.2009).
11) Schreiben des BMV vom 06.02.2007, Az.: S 31/7322.2/20/568114.
Quelle: vdpolizei.de
